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Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!

posted by Harald Stadler 17. August 2016 0 comments

Nur weil Antidiskriminierung gesetzlich verankert ist, verschwindet nicht automatisch die Diskriminierung.

Die Einführung von Antidiskriminierungsbestimmungen für den Bereich Arbeitswelt im Juli 2004, die auch den Bereich ‘sexuelle Orientierung’ umfassen, war ein wesentlicher Schritt hin zur vollständigen Gleichberechtigung von Lesben und Schwulen.

Die große Frage ist aber: Wie sehr wissen Betroffene, Betriebsrät_innen und Personalvertreter_innen Bescheid über die Möglichkeiten, die ihnen offen stehen? Denn klar ist vor allen Dingen eines: Nur weil Antidiskriminierung gesetzlich verankert ist, verschwindet nicht automatisch die Diskriminierung.

Hier soll im Folgenden kurz erklärt werden, wovor Lesben und Schwule am Arbeitsplatz geschützt sind:

Unter Diskriminierung versteht man kurz gesagt alles, was homosexuelle Kolleg_innen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Betrieb schlechter stellt als heterosexuelle Mitarbeiter_innen (Aufstiegschancen, Weiterbildungsmaßnahmen, Entlohnung…).

Unterschieden wird zwischen direkter (offensichtlicher) und indirekter (verdeckter) Diskriminierung. Besonders wichtig ist, dass das Gleichbehandlungsgesetz auch einen Schutz vor Belästigung (und zwar nicht nur sexueller) umfasst. Gemeint ist damit alles, was “ein feindseliges, einschüchterndes oder demütigendes Klima” für die Betroffenen erzeugt, was sehr stark auf die persönliche Wahrnehmung zugeschnitten ist.

Wird der | die Arbeitgeber_in eines Diskriminierungsfalles gewahr, so ist er|sie gesetzlich verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Wer sich wegen Diskriminierung im Betrieb beschwert, darf deswegen keinerlei Nachteile erleiden oder gar gekündigt oder entlassen werden. Ebenso dürfen Kolleg_innen, die Diskriminierung bezeugen können keine Benachteiligungen erleiden.

Das beste Antidiskriminierungsgesetz nützt nur denen, die es auch für sich in Anspruch nehmen und den darin garantierten Schutz aktiv einfordern.

Besonders wichtig ist, dass die Betroffenen die Diskriminierung nur glaubhaft machen müssen. Der|die Dienstgeber_in aber muss beweisen, dass er|sie alles unternommen hat, um vor Diskriminierung zu schützen oder sie zu beseitigen.

Es empfiehlt sich jedenfalls, genaue Aufzeichnungen über diskriminierende Vorfälle zu führen und sich Rat bei Gleichbehandlungsanwaltschaften, Gewerkschaften und/oder AK zu holen und in jedem Fall den Betriebsrat einzuschalten, falls ein solcher im Betrieb besteht. Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft ist wegen des hervorragenden Rechts- und Haftpflichtschutzes in jedem Fall empfehlenswert.

Zum Schluss möchte ich allen Betroffenen Mut machen, sich bei Fällen von Diskriminierung im Arbeitsleben unbedingt zur Wehr zu setzen. Aus eigener Erfahrung und auch aus meiner Betriebsratstätigkeit weiß ich: Das beste Antidiskriminierungsgesetz nützt nur denen, die es auch für sich in Anspruch nehmen und den darin garantierten Schutz aktiv einfordern.

Titelbild: Lara Dengs | pixelio.de

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